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Inkrafttreten

Art. 20. La présente Convention sera ratifiée et l'échange des ratifides Vertrags. cations aura lieu à Tokio; les ratifications seront notifiées dans le plus bref Dauer. délai possible aux Gouvernements de la France et du Japon par leurs représentants respectifs; à partir de la date de la dernière de ces deux notifications, la présente Convention entrera en vigueur et demeurera exécutoire pendant une période de dix années.

Prinzipiell über

Toutefois, l'article 5 en vertu duquel les droits de douane perçus au Japon sur les produits d'origine française et en France sur les produits d'origine japonaise ne seront autres ou plus élevés que ceux perçus sur les produits similaires originaires du pays le plus favorisé, pourra être dénoncé à toute époque par chacune des deux Parties Contractantes, et dans ce cas, il cessera d'être exécutoire un an après cette dénonciation.

Au cas où douze mois avant la date d'expiration de la présente Convention, aucune des deux Parties Contractantes n'aurait notifié son intention d'en faire cesser les effets, cet acte demeurera obligatoire jusqu'a l'expiration d'une année, à partir du jour où l'une ou l'autre Partie Contractante l'aura dénoncé.

Nr. XXXI. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien vom 29. September 1911.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Bulgaren,

von dem Wunsche geleitet, über die wechselseitige Zulassung von Konsularbeamten sowie über deren Vorrechte, Befreiungen und Amtsbefugnisse genauere Bestimmungen zu treffen,

sind übereingekommen, einen Konsularvertrag abzuschließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: . . . .

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben:

Erster Abschnitt.
Zulassung der Konsuln.

Art. 1. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, in seinem Zulassung. Gebiete Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten des anderen Teiles zuzulassen, die von diesem nach Maßgabe seiner Gesetze erAusnahmen. nannt werden. Doch bleibt es jedem Teile vorbehalten, hiervon einzelne Orte oder Gebietsteile auszunehmen, vorausgesetzt, daß eine solche Ausnahme jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig Anwendung findet.

Staatsangehörigkeit

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten brauchen des Absende- nicht Angehörige des Teiles zu sein, der sie ernannt hat. Soweit sie diesem staats nicht Teile nicht angehören, ist vor der Ernennung das Einverständnis des anderen erforderlich. Teiles auf diplomatischem Wege einzuholen.

Beginn der Kompetenzen.

Art. 2. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können ihre Amtsbefugnisse in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie in den dort üblichen Formen zugelassen worden sind.

Ihre Zulassung soll auf Grund ihrer Bestallung unverzüglich und kostenfrei erfolgen. Bei Vorlegung der Bestallung ist ihr Amtsbezirk zu bezeichnen; etwaige spätere Veränderungen des Amtsbezirkes sind gleichfalls mitzuteilen. Erachtet ein Teil in einem einzelnen Falle die Zulassung nicht für an- Ablehnung gängig oder die Zurücknahme der Zulassung für erforderlich, so hat er die Gründe dem anderen Teile, und zwar bei der Zurücknahme vorher, anzugeben.

Art. 3. Im Falle des Todes, der Verhinderung oder der Abwesenheit der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten sollen deren Attachés, Dolmetscher, Kanzler oder Sekretäre befugt sein, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahrzunehmen, vorausgesetzt, daß ihre amtliche Eigenschaft vorher zur Kenntnis der zuständigen Ortsbehörde gebracht worden ist.

Zweiter Abschnitt.

Vorrechte und Befreiungen der Konsularbeamten.

motiviert.

recht.

Art. 4. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten Wappenkönnen an dem Konsulatsgebäude das Wappen des von ihnen vertretenen Teiles mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. Auch dürfen sie die Flagge dieses Teiles auf dem Konsulatsgebäude und ihrem Wohnhause sowie auf dem von ihnen bei dienstlichen Fahrten benutzten Boote aufziehen. Den Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind die ihrer amtlichen Stellung nach örtlichem Gebrauche zukommenden Ehren zu erweisen; dies gilt insbesondere, wenn sie im Auftrage der Regierung des von ihnen vertretenen Teiles oder auf Einladung der Ortsbehörde an einer amtlichen Feierlichkeit teilnehmen.

Ehren.

keit des Archivs.

Art. 5. Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein; die UnverletzlichLandesbehörden dürfen unter keinem Vorwande die zu dem Archive gehörenden Papiere einsehen oder mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiere müssen von den Privatpapieren des Beamten gesondert aufbewahrt werden.

Unverletzlichkeit der

Amtsräume und Wohnung der consules

Die Amtsräume und Wohnungen der Generalkonsuln, Konsuln und Vize- Beschränkte konsuln, die Berufsbeamte sind und dem Teile angehören, der sie ernannt hat, sollen jederzeit unverletzlich sein. Die Ortsbehörden dürfen, soweit es sich nicht um die Verfolgung wegen einer mit dem Tode oder mit Zuchthaus bedrohten Straftat handelt, unter keinen Umständen dort eindringen, auch in keinem Falle die dort aufbewahrten Dienstpapiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen.

Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten dürfen niemals als Asyl dienen.

missi.

Konsularräume kein Asyl.

Art. 6. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sowie deren Exemtionen. Attachés, Dolmetscher, Kanzler, Sekretäre und Kanzleiangestellte, die Berufsbeamte sind und dem Teile angehören, der sie ernannt hat, sollen im Gebiete des anderen Teiles Befreiung von der Militäreinquartierung und allen anderen a) MilitärMilitärlasten genießen.

lasten.

Steuern.

Ferner sollen sie, sofern sie außerhalb ihres Amtes keine Erwerbstätig- b) gewisse keit ausüben, von allen direkten Personal-, Mobiliar- und Luxussteuern be

Jahrbuch des Völkerrechts. I.

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freit sein, mögen solche vom Staate oder von anderen Verbänden des öffentlichen Rechtes erhoben werden.

Die im Abs. 1 vorgesehenen Befreiungen erstrecken sich nicht auf die den Konsularbeamten im Lande ihres Amtssitzes gehörenden Grundstücke, es sei denn, daß die darauf befindlichen Gebäude zu amtlichen Zwecken dienen oder von den Beamten selbst bewohnt werden.

Art. 7. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1, 3 finden auch auf Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln, die nicht Berufsbeamte sind, Anwendung, sofern sie dem Teile angehören, welcher sie ernannt hat.

ExterritoriArt. 8. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten alität hinsind in Ansehung ihrer amtlichen Tätigkeit der Gerichtsbarkeit des Landes sichtlich der Amtstätigkeit. ihres Amtssitzes nicht unterworfen.

Keine Zivilhaft.

Strafhaft nur

ausnahms

weise.

Art. 9. Gegen Konsularbeamte darf die Personalhaft in Zivil- oder Handelssachen weder als Mittel der Zwangsvollstreckung noch als Sicherungsmaßregel angewendet werden.

Gehört ein Konsularbeamter dem Teile an, der ihn ernannt hat, so darf er nicht in Untersuchungshaft genommen werden, soweit es sich nicht um die Verfolgung wegen einer Straftat der im Art. 5 Abs. 2 bezeichneten Art handelt.

Wird ein Konsularbeamter verhaftet oder sonst zur Untersuchung gezogen, so soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung des anderen Teiles benachrichtigt werden.

Art. 10. Die Konsularbeamten sind verbunden, vor Gericht Zeugnis abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für erforderlich halten und mittels amtlichen Schreibens darum nachsuchen.

Gehört der Beamte dem Teile an, der ihn ernannt hat, so soll im Falle seiner Behinderung durch Dienstgeschäfte oder Krankheit die Gerichtsbehörde sich in seine Wohnung begeben, um ihn mündlich zu vernehmen, oder sein schriftliches Zeugnis in der dem Landesrecht entsprechenden Form verlangen. Der Beamte hat dem Verlangen in der ihm bezeichneten Frist zu entsprechen und der Behörde seine Aussage schriftlich mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel versehen zuzustellen.

Art. 11. Stirbt ein Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent, ohne einen berufenen Vertreter zurückzulassen, so soll die Ortsbehörde unverzüglich in Gegenwart des konsularischen Vertreters einer befreundeten Macht und zweier Staatsangehörigen des Teiles, der den verstorbenen Beamten ernannt hat, zur Siegelung des Archivs schreiten.

Das Protokoll über diese Maßnahme soll in doppelter Ausfertigung hergestellt und ein Exemplar soll dem nächsten konsularischen Vertreter des Teiles, der den verstorbenen Beamten ernannt hat, zugestellt werden.

Bei der Entsiegelung zum Zwecke der Uebergabe der Archive an den neuen Konsularbeamten ist ebenso wie bei der Siegelung zu verfahren.

Art. 12. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, den Konsularbeamten des anderen Teiles unter der Bedingung der Gegenseitigkeit

außerdem alle Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die er einer dritten Macht für deren Konsularbeamte gleicher Art und gleichen Ranges zugestanden hat oder zugestehen wird.

Art. 13. Die Vertreter der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sollen während ihrer zeitweiligen Amtsführung die mit dem Amte verbundenen Vorrechte und Befreiungen genießen.

Dritter Abschnitt.

Konsularische Amtsbefugnisse.

Art. 14. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sind berufen, die Rechte und Interessen der Angehörigen ihres Landes wahrzunehmen, insbesondere deren Handel und Schiffahrt zu schützen und zu fördern.

Sie können in Ausübung der ihnen erteilten Amtsbefugnisse sich an die Gerichts- und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbezirke wenden, auch bei diesen gegen eine Verletzung des Völkerrechts oder der zwischen den beiden Teilen bestehenden Verträge und Vereinbarungen Einspruch erheben. Werden ihre Vorstellungen von den Behörden nicht berücksichtigt, so können sie sich in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters selbst an die Regierung wenden, von der sie die Zulassung erhalten haben.

Art. 15. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten Die Tätigkeit sollen, soweit sie nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht haben:

1. in ihren Amtsräumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Beteiligten oder an Bord der Nationalschiffe von Kaufleuten oder sonstigen Angehörigen des von ihnen vertretenen Teiles sowie von den zur Besatzung eines Nationalschiffs gehörenden Personen und dessen Passagieren Erklärungen entgegenzunehmen;

der Konsuln (Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Urkunden

2. einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen von Angehörigen des von ihnen vertretenen Teiles, desgleichen Verträge, die aufnahme etc. zwischen Angehörigen dieses Teiles oder von solchen mit anderen Personen geschlossen werden oder Gegenstände im Gebiete des von ihnen vertretenen Teiles oder ein dort abzuschließendes oder auszuführendes Geschäft betreffen, aufzunehmen und zu beglaubigen, Verträge jedoch nicht, soweit sie sich auf die Uebertragung oder dingliche Belastung eines Grundstücks im Lande ihres Amtssitzes beziehen;

3. Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten des von ihnen vertretenen Teiles ausgegangen sind, zu übersetzen und zu beglaubigen.

Alle solche Urkunden sowie Abschriften, Auszüge und Uebersetzungen davon sollen, wenn sie von dem Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagenten ausgegangen und mit dessen Amtssiegel versehen sind, in dem Lande seines Amtssitzes als öffentliche Urkunden oder als beglaubigte Abschriften, Auszüge oder Uebersetzungen angesehen werden und dieselbe Kraft und Wirkung haben, als wenn sie von den öffentlichen Beamten des

Landes aufgenommen oder beglaubigt wären. Doch unterliegen sie, soweit die Ausführung in diesem Lande erfolgen soll, dem Stempel und den sonstigen Auflagen, die dort gesetzlich vorgesehen sind.

Diplomatische Art. 16. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln und ebenso die Ehen. diplomatischen Vertreter können, soweit sie nach den Vorschriften des von ihnen vertretenen Teiles dazu befugt sind, Eheschließungen von Angehörigen dieses Teiles vornehmen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Eheschließungen, bei denen einer der Verlobten dem anderen Teile angehört.

Nachlaß.

Von allen gemäß Abs. 1 vorgenommenen Eheschließungen soll der Beamte den Landesbehörden alsbald Anzeige erstatten.

Art. 17. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln und ebenso die diplomatischen Vertreter haben das Recht, gemäß den Vorschriften des von ihnen vertretenen Teiles, Geburten und Todesfälle von Angehörigen dieses Teiles zu beurkunden.

Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Beteiligten, von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt.

Art. 18. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können Vormünder und Pfleger für Angehörige des von ihnen vertretenen Teiles bestellen; auch sind sie befugt, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teiles die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen.

Art. 19. In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Teiles sollen nachstehende Bestimmungen beobachtet werden:

§ 1. Stirbt ein Angehöriger des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles an einem Orte oder in der Nähe eines Ortes, wo ein Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent des Landes des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so soll die zuständige Ortsbehörde dem Konsularbeamten unverzüglich von dem Tode Kenntnis geben und ihm mitteilen, was ihr über die Erben, über deren Aufenthalt sowie über das Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen bekannt ist. In gleicher Weise hat der Konsularbeamte die Ortsbehörde zu benachrichtigen, wenn er zuerst von dem Todesfalle Kenntnis erhält.

Der Konsularbeamte hat das Recht, gemäß den Vorschriften des von ihm vertretenen Teiles von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten die Nachlaßgegenstände unter Siegel zu legen, nachdem er zuvor die zuständige Ortsbehörde davon unterrichtet hat; der Ortsbehörde steht das Recht zu, bei dem Vorgange zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls anzulegen.

Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Ortsbehörde nicht abgenommen werden. Sollte sich jedoch die Ortsbehörde auf eine mindestens 48 Stunden vorher von dem Konsularbeamten an sie ergangene Einladung nicht eingefunden haben, so kann der Konsularbeamte allein zur Abnahme der Siegel schreiten. Hierauf soll er ein Verzeichnis der

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