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Begriff und Eintheilung der oberen Facultäten.
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Man Lan fann annehmen, daß alle künstliche Einrichtungen, welche eine Vernunftidee, (wie, die von einer Regierung ist,), zum Grunde haben, die sich an einem Gegenstande der Erfahrung, (der: gleichen das ganze gegenwärtige Felder Gelehrsamkeit,),praktisch beweisen foll, nicht durchblos zufällige Aufsammlung und willkührliche Zusammenstellung vorkommender Fälle, sondern nach irgend einem in der Bernunft, wenngleich nur dunkel liegenden Princip und darauf gegründeten Plan versucht worden sind, der eine gewisse Art der Eintheilung nothwendig mächt. nì 1 m

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Aus diesem Grunde kann man annehmen, daß die Organisation einer Universitität in Ansehung ihrer Classen und Facultäten nicht so ganz vom: Bufall abgehangen habe, sondern daß die Regierung, ohne deshalb eben ihr frühe Weisheit und Gelehrsamkeit anzudichten schon durch ihr eigenes gefühltes Bedürfniß, (vermittelst gewiffer Lehren aufs Volks zu wirken,) sa priori auf ein Princip der Eintheilung, was sonst empirischen Ursprungs) zu seinascheint, habe kommen können, das mit dem jest angenommenen glücklich zusammentrifft; wiewohl ich ihr darum, als ob sie fehlerfrei sei, nicht das Wort reden will.

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Nach der Bernunft (d. h. objectiv) würden die Triebfedern, welche die Regierung zu ihrem Zweck, (auf: das Bolk Einfluß zu haben,) benutzen kann, in folgender Ordnung stehen zuerst eines

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Jeden ewiges Wohl, dann das bürgerliche als Glied der Gesellschaft, endlich das Leibeswohl (lange leben und gesund sein). Durch die öffentlichen Lehren in Ansehung des ersten kann die Regierung selbst auf das Innere der Gedanken und die verschlossensten Willensmeinungen der Unterthanen, jene zu entdecken, diese zu lenken, den größten Einfluß haben; durch die, so sich aufs zweite beziehen, ihr äußeres Verhalten unter dem Zügel öffentlicher Gesetze halten; durch die dritte sich die Existenz eines starken und zahlreichen Volks sichern, welches sie zu ihren Absichten brauchbar findet. Nach der Vernunft würde also wohl die gewöhnlich angenommene Rangordnung unter den oberen Facultäten Statt finden; nämlich zuerst die theologische, darauf die der Juristen und zulekt die medicinische Facultat. Nach dem Naturinstinct hingegen würde, dem Menschen der Arzt der wichtigste Mann sein, weil dieser ihm sein Leben fristet, darauf allererst der Rechtserfahrne, der ihm das zufällige Seine zu erhalten verspricht und nur juleht, (fast nur wenn es zum Sterben kommt,) ob es zwar um die Seligkeit zu thun ist, der Geistliche gesucht werden; weil auch dieser selbst, so sehr er auch die Glückseligkeit der künftigen Welt preiset, doch, da er nichts von ihr vor sich sieht, sehnlich wünscht, von dem Arzt in diesem Jammerthal immer noch einige Zeit erhalten zu werden....

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Alle drei obere Facultåten gründen die ihnen von der Regierung anvertraute Lehren auf Schrift, welches im Zustande eines durch Gelehrsamkeit geleiteten Volks auch nicht anders sein kann, weil ohne diese es keine beständige, für Jedermann zugängliche Norm, darnach es sich richten könnte, geben würde. Daß eine solche Schrift (oder Buch) Statute, d. i. von der Willkühr eines Oberen ausgehende, (für sich selbst nicht aus der Vernunft entspringende) Lehren enthalten müsse, versteht sich von selbst; weil diese sonst nicht als von der Regierung sanctionirt, schlechthin Gehorsam fordern könnte, und dieses gilt auch von dem Gesetzbuche, selbst in Ansehung derjenigen öffentlich vorzutragenden Lehren, die

zugleich aus der Vernunft abgeleitet werden könnten, auf deren Ansehen aber jenes keine Rücksicht nimmt, sondern den Befehl eines äußeren Gesetzgebers zum Grunde legt. Von dem Gesetzbuch, als dem Kanón, sind diejenigen Bücher, welche als (vermeintlich) vollständiger Auszug des Geistes des Gesetzbuchs zum faßlicherem Begriff und sichererem Gebrauch des gemeinen Wesens (der Gelehrten und Ungelehrten) von den Facultäten abgefaßt werden, wie etwa die symbolischen Bücher, gänzlich unterschieden. Sie können nur verlangen als Organon, um den Zugang zu jenem zu erleichtern, angesehen zu werden und haben gar keine Auctoritat; selbst dadurch nicht, daß sich etwa die vornehmsten Gelehrten von einem gewissen Fache darüber geeinigt haben, ein solches Buch statt Norm für ihre Facultåt gelten zu lassen, wozu sie gar nicht befugt find, sondern sie einstweilen als Lehrmethode einzuführen, die aber nach Zeitumständen veränderlich bleibt und überhaupt audy nur das Formale des Vortrags betreffen kann, im Materialen der Gesetges bung aber schlechterdings nichts ausmacht.

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Daher schöpft der biblische Theolog, (als zur oberen Facultat gehörig,) seine Lehren nicht aus der Vernunft, sondern aus der Bibel, der Rechtslehrer nicht aus dem Naturrecht, sondern aus dem Landrecht, der Arzneigelehrte seine ins Publicum gehende Heilmethode nicht aus der Physik des menschlichen Körpers, sondern aus der Medicinàlorðnung. 'Sobald eine dieser Facultaten etwas als aus der Vernunft Entlehntes einzumischen wagt, so verlegt sie die Auctorität der durch sie gebietenden Regierung und kommt ins Gehäge der philosophischen, die ihr alle glånzenden, von jener geborgten Federn ohne Verschonen abzieht und mit ihr nach dem Fuß der Gleichheit und Freiheit verfährt. müssen die oberen Facultåten am meisten darauf bedacht sein, sich mit der unteren ja nicht in Mißheirath einzulassen, sondern sie fein weit in ehrerbietiger Entfernung von sich abzuhalten, damit das Ansehen ihrer Statute nicht durch die freien Vernünfteleien der legteren Abbruch leide.

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Daher

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(ni. Daß ein Gott, sei, beweiset der biblische Theolog daraus, daß er in der Bibel geredet hat, worin diese auch von seiner, Natur (selbst, bis dahin, wo die Vernunft mit der Schrift nicht Schritt halten kann, z. B. vom unerreichbaren Geheimniß seiner dreifachen Persönlichkeit) spricht. Daß aber Gott selbst durch die Bibel gerez det habe, kann und darf weil es eine Geschichtssache ist, der biblische Theolog, als ein solcher nicht beweisen; denn das gehört zur philosophischen Facultät. Er wird es also als Glaubenssache - auf rin gewisses, (freilich nicht erweisliches oder erklärliches), Gefühl der Göttlichkeit derselben, selbst für den Gelehrten gründen, die Frage aber wegen dieser Göttlichkeit (im buchstäblichen Sinne genommen) des Ursprungs derselben im öffentlichen Vortrage ans Volk gar nicht aufwerfen müssen; weil dieses sich darauf als eine Sache der Gelehrsamkeit doch gar nicht versteht, und hiedurch nur in vorwißige Grübeleien und Zweifel verwickelt werden würde; da man hingegen hierin weit sicherer auf das Zutrauen, rechnen kann, was das Volk in seine Lehrer feßt. — Den Sprüchen der Schrift einen mit dem Ausdruck nicht genau zusammentreffenden, sondern etwa moralischen Sinn, unterzulegen, kann er auch nicht befugt sein, und, da es kei nen von Gott auctorisirten menschlichen. Schriftausleger gibt, muß der biblische Theolog eher auf übernatürliche Eröffnung des Verständnisses durch einen in alle Wahrheit leitenden Geist rechnen, als zugeben, daß die Bernunft sich darein menge und ihre, (aller Höheren Auctoritát ermangelnde) Auslegung geltend mache. End·lich, was die Vollziehung der göttlichen Gebote an unserem Willen betrifft, so muß der biblische Theolog ja nicht auf die Natur d. i. das eigene moralische Vermögen des Menschen: (die; Tugend), sondern auf, die Gnade, (eine übernatürliche, dennoch zugleich moralische Einwirkung) rechnen, deren aber der Mensch auch nicht anders, als vermittelst eines inniglich das Herz umwandelnden, Glaubens theilhaftig werden, diesen Glauben selbst aber doch wiederum von

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der Gnade erwarten kann. →. Bemengt der biblische Theoloġ sich in Ansehung irgend eines dieser Säße mit der Vernunft, geseht, daß diese auch mit der größten Aufrichtigkeit und dem größten Ernst auf dasselbe Ziel hinstrebte, so überspringt er, (wie der Bruder des Romulus,) die Mauer des › allein seligmachenden - Kirchenglaubens und verläuft sich in das offene freie Feld der eigenen Beurtheilung und Philosophie, wo er, der geistlichen Regierung entlaufen, allen Gefahren der, Anarchie ausgesezt ist. Man muß aber wohl merken, daß ich hier vom reinen (purus, putus) biblischen Theologen rede, der von dem verschrieenen Freiheitsgeist der Vernunft und Philosophie noch nicht angesteckt ist. Denn sobald wir zwei Geschäfte von verschiedener Art vermengen und in einander laufen lassen, können wir uns von der Eigenthümlichkeit: jedes einzelnen derselben keinen bestimmten Begriff machen zuen, a

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Der schriftgelehrte Jurist sucht die Gesetze der Sicherung des Mein und Dein, (wenn er, wie er soll, als Beamter der Regierung verfährt,) nicht in seiner Vernunft, sondern im öffentlich gegebenen und höchsten Orts sanctionirten Gesetzbuch. Den Beweis der Wahrheit und Rechtmäßigkeit derselben, imgleichen die, Bertheidigung wider die dagegen gemachte Einwendung der Vernunft kann man billiger Weise von ihm nicht fordern. Denn die Verordnungen machen allererst, daß etwas recht ist und nun nachzufragen, ob auch die Verordnungen selbst recht sein, mögen, muß von den Jus risten als ungereimt geradezu abgewiesen werden. Es ware lächerlich, sich dem Gehorsam gegen einen äußeren und obersten Willen darum, weil dieser, angeblich, nicht mit der Vernunft übereinstimmt, entziehen zu wollen, Denn darin besteht eben das Ansehen der Regierung, daß sie den Unterthanen nicht die Freiheit läßt, nach ihren eigenen Begriffen, sondern nach Vorschrift der gesetzgebenden Gewalt über Recht und Unrecht zu urtheilen.

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In einem Stücke aber ist es mit der Juristenfacultät für die

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