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entweder allererst auf die Bestimmung des letteren, oder ist vielleicht nichts Anderes, als die Empfindung dieser Bestimmbarkeit des Willens durch Vernunft selbst, also gar kein besonderes Gefühl und eigenthümliche Empfänglichkeit, die unter den Gemüthseigenschaften eine besondere Abtheilung erforderte. Da nun in der Zergliederung der Gemüthsvermögen überhaupt ein Gefühl der Lust, welches, von dem Bestimmungsvermögen unabhängig, vielmehr einen Bestim mungsgrund desselben abgeben kann, unwidersprechlich gegeben ist, zu der Verknüpfung desselben aber mit den beiden anderen Vermögen in einem Systeme erfordert wird, daß dieses Gefühl der Lust, so wie die beiden anderen Vermögen, nicht auf blos empirischen Gründen, sondern auch auf Principien a priori beruhe, so wird zur Idee der Philosophie, als eines Systems, auch, (wenngleich nicht eine Doctrin, dennoch) eine Kritik des Gefühls der Lust und Unlust, sofern sie nicht empirisch begründet. ist, erfor dert werden.

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Nun hat das Erkenntnißvermögen nach Begriffen seine Principien a priori im reinen Berstande (seinem Begriffe von der Natur), das Begehrungsvermögen in der reinen Vernunft (ihrem Begriffe von der Freiheit), und da bleibt noch unter den Gemüthseigenschaften überhaupt ein mittleres Vermögen oder Empfänglichkeit, nämlich das Gefühl der Lust und Unlust, sowie unter den oberen Erkenntnißvermögen ein mittleres, die Urtheils kraft, übrig. Was ist natürlicher, als zu vermuthen, daß die lehtere zu dem ersteren ebensowohl Principien a priori, enthalten werde?

Ohne noch etwas über die Möglichkeit dieser Verknüpfung auszumachen, so ist doch hier schon eine gewisse Angemessenheit der Urtheilskraft zum Gefühle der Luft, um diesem zum Bestimmungsgrunde zu dienen oder ihn darin zu finden, insofern unverkennbar, daß, wenn, in der Eintheilung des Erkenntnißvermögens durch Begriffe, Verstand und Vernunft ihre Vorstellungen auf Objecte beziehen, um Begriffe davon zu bekommen, die Urtheilskraft sich lediglich aufs Subject bezieht und für sich allein, keine, Begriffe von Gegenständen hervorbringt. Ebenso, wenn, in der allgemeinen Kant s. B. I,

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Eintheilung der Gemüthskräfte überhaupt, Erkenntniß: vermögen sowohl, als Begehrungsvermögen eine objective Bezie hung der Vorstellungen enthalten, so ist dagegen das Gefühl der Lust und Unlust nur die Empfänglichkeit einer Bestimmung des Subjects, so daß, wenn Urtheilskraft überall etwas für sich allein bestimmen soll, es wohl nichts Anderes, als das Gefühl der Lust sein könnte, und umgekehrt, wenn dieses überall ein Princip a priori haben soll, es allein in der Urtheilskraft anzutreffen sein werde.

Von der Erfahrung, als einem System für die Urtheilskraft.

Die Urtheilskraft, welcher es obliegt, die besonderen Gesetze, auch nach dem, was sie unter den allgemeinen Naturgesehen Verschiedenes haben, dennoch unter höhere, obgleich immer noch empirische Geseze zu bringen, muß ein transscendentales Princip ihrem Verfahren zum Grunde legen; denn durch Herumtappen unter Naturformen, deren Uebereinstimmung untereinander zu gemeinschaftlichen empirischen, aber höheren Geseßen, die Urtheilskraft gleichwohl als ganz zufällig ansähe, würde es noch zufälliger sein, wenn sich besondere Wahrnehmungen einmal glücklicher Weise zu einem empirischen Geseze qualificirten; vielmehr aber, daß mannigfaltige empirische Geseze sich zur systematischen Einheit der Naturerkenntniß in einer möglichen Erfahrung, in ihrem ganzen Su sammenhange schickten, ohne durch ein Princip a priori eine solche Form in der Natur vorauszusehen.

Von der reflectirenden Urtheilskraft.

Die Urtheilskraft kann entweder als bloses Vermögen über eine gegebene Vorstellung, zum Behufe eines dadurch möglichen Begriffs, nach einem gewissen Princip zu reflectiren, oder als ein Vermögen einen zum Grunde liegenden Begriff durch eine gegebene empirische Vorstellung zu bestimmen angesehen werden. Im ersten Fall ist sie die reflectirende, im zweiten die bestimmende

Urtheilskraft. Reflectiren (Ueberlegen) aber ist: gegebene Vorstellungen entweder mit anderen, oder mit seinem Erkenntnißvermögen in Beziehung auf einen dadurch möglichen Begriff zu vergleichen und zusammenzuhalten. Die reflectirende Urtheilskraft ist diejenige, welche man auch das Beurtheilungsvermögen (facultas dijudicandi) nennt.

Das Reflectiren, (welches selbst bei Thieren, obzwar nur inftinctmäßig, nämlich nicht in Beziehung auf einen dadurch zu erlangenden Begriff, sondern eine dadurch etwa zu bestimmende Neigung vorgeht,) bedarf für uns ebensowohl eines Princips, als das Be: stimmen, in welchem der zum Grunde gelegte Begriff vom Objecte der Urtheilskraft die Regel vorschreibt und also die Stelle des Princips vertritt.

Das Princip der Reflexion über gegebene Gegenstände der Natur ist: daß sich zu allen Naturdingen empirisch bestimmte Begriffe finden lassen*), welches ebensoviel sagen will, als daß man alle

*) Dieses Princip hat beim ersten Anblicke gar nicht das Anschen eines synthetischen und transscendentalen Saßes, sondern scheint vielmehr tautologisch zu sein und zur blosen Logik zu gehören. Denn diese lehrt, wie man eine gegebene Vorstellung mit anderen vergleichen und dadurch, daß man dass jenige, was fie mit verschiedenen gemein hat, als ein Merkmal zum allgemeinen Gebrauche herauszieht, sich einen Begriff machen könne.

Allein ob

die Natur zu jedem Objecte noch viele andere als Gegenstånde der Vergleichung, die mit ihm in der Form Vieles gemein haben, aufzuzeigen habe, darüber lehrt sie nichts; vielmehr ist diese Bedingung der Möglichkeit der Anwendung der Logik auf die Natur ein Princip der Vorstellung der Natur, als eines Systems für unsere Urtheilskraft, in welchem das Mannigfaltige, in Gats tungen und Arten eingetheilt, es möglich macht, alle vorkommenden Naturformen durch Vergleichung auf Begriffe (von mehrerer oder minderer Allgemeinheit) zu bringen. Nun lehrt zwar schon der reine Verstand (aber auch durch synthetische Grundsäge) alle Dinge der Natur als in einem transscen dentalen Systeme nach Begriffen a priori (den Kategorien) enthalten zu denken; allein die Urtheilskraft, die auch zu empirischen Vorstellungen, als solchen, Begriffe sucht (die reflectirende), muß noch überdem zu diesem Behuf annehmen, daß die Natur in ihrer grenzenlosen Mannigfaltigkeit eine folche Eintheilung derselben in Gattungen und Arten getroffen habe, die es unserer Urtheilskraft möglich macht, in der Vergleichung der Naturformen Einhelligkeit anzutreffen, und zu empirischen Begriffen und dem Busammens hange derselben untereinander, durch Aufsteigen zu allgemeineren gleichfalls

mal an ihren Producten eine Form voraussehen kann, die nach allgemeinen, für uns erkennbaren Gesetzen möglich ist. Denn dürften wir dieses nicht voraussehen, und legten unserer Behandlung der empirischen Vorstellungen dieses Princip nicht zum Grunde, so würde alles Reflectiren blos aufs Gerathewohl und blind, mithin ohne gegründete Erwartung ihrer Zusammenstimmung mit der Natur angestellt werden.

In Ansehung der allgemeinen Naturbegriffe, unter denen überhaupt ein Erfahrungsbegriff (ohne besondere empirische Bestimmung) allererst möglich ist, hat die Reflerion im Begriffe einer Natur überhaupt, d. i. im Verstande, schon ihre Unweisung, und die Urtheilskraft bedarf keines besonderen Princips der Reflexion, sondern schematisirt dieselbe a priori und wendet diese Schemate auf jede empirische Synthesis an, ohne welche gar kein Erfahrungsurtheil möglich wäre. Die Urtheilskraft ist hier in ihrer Reflexion zugleich bestimmend, und der transscendentale Schematismus derselben dient ihr zugleich zur Regel, unter der gegebene empirische Unschauungen subsumirt werden.

Uber zu solchen Begriffen, die zu gegebenen empirischen Anschauungen allererst sollen gefunden werden, und welche ein besonderes Naturgesetz voraussehen, darnach allein besondere Erfahrung möglich ist, bedarf die Urtheilskraft eines eigenthümlichen, gleichfalls transscendentalen Princips ihrer Reflexion, und man kann sie nicht wiederum auf schon bekannte empirische Geseze hinweisen und die Reflerion in eine blose Vergleichung mit empirischen Formen, für die man schon Begriffe hat, verwandeln. Denn es fragt sich, wie man hoffen könne, durch Vergleichung der Wahrnehmungen zu empirischen Begriffen desjenigen, was den verschiedenen Naturformen gemein ist, zu gelangen, wenn die Natur, (wie es doch zu denken möglich ist,) in diese, wegen der großen Verschiedenheit ihrer empirischen Geseße, eine so große Ungleichartigkeit gelegt hätte, daß alle,

empirischen Begriffen zu gelangen, d. i. die Urtheilskraft seht ein System der Natur auch nach empirischen Gesezen voraus, und dieses a priori, folglich durch ein transscendentales Princip.

oder doch die meiste Vergleichung vergeblich wäre, eine Einhelligkeit und Stufenordnung von Arten und Gattungen unter ihnen herauszubringen. Alle Vergleichung empirischer Vorstellungen, um empirische Geseße und diesen gemäße specifische, durch dieser ihre Vergleichung aber mit anderen auch generisch übereinstimmende Formen an Naturdingen zu erkennen, seht doch voraus, daß die Natur auch in Ansehung ihrer empirischen Geseße eine gewisse, unserer Urtheilskraft angemessene Sparsamkeit und eine für uns faßliche Gleichförmigkeit beobachtet habe, und diese Voraussetzung muß als Princip der Urtheilskraft a priori vor aller Vergleichung vorausgehen.

Die reflectirende Urtheilskraft verfährt also mit gegebenen Erscheinungen, um sie unter empirische Begriffe von bestimmten Naturdingen zu bringen, nicht schematisch, sondern technisch, nicht gleichsam blos mechanisch, wie [ein] Instrument unter der Leitung des Verstandes und der Sinne, sondern künstlich, nach dem allgemeinen, aber zugleich unbestimmten Princip einer zweckmäßigen Anordnung der Natur in einem Systeme, gleichsam zu Gunsten unserer Urtheilskraft, in der Angemessenheit ihrer besonderen Gesetze, (über die der Verstand nichts sagt,) zu der Möglichkeit der Erfahrung als eines Systems, ohne welche Voraussetzung wir nicht hoffen können, ung in einem Labyrinthe der Mannigfaltigkeit möglicher besonderer Ge sehe zurecht zu finden. Also macht sich die Urtheilskraft selbst a priori die Technik der Natur zum Princip ihrer Reflexion, vhne doch diese erklären, noch näher bestimmen zu können, oder dazu einen objectiven Bestimmungsgrund der allgemeinen Naturbegriffe (aus einem Erkenntniß der Dinge an sich selbst) zu haben, sondern nur um nach ihrem eigenen subjectiven Gesetze, nach ihrem Bedürfnisse, dennoch aber zugleich einstimmig mit Naturgesehen reflectiren zu können.

Das Princip der reflectirenden Urtheilskraft, dadurch die Natur als System nach empirischen Gesehen gedacht wird, ist aber blos ein Princip für den logischen Gebrauch der Urtheilskraft, zwar ein transscendentales Princip feinem Ursprünge nach, aber nur,

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